Allgemeine Verkaufsbedingungen der WTG Zerspanungs- und Verschleißtechnik GmbH(im Folgenden "WTG")zur
Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern (B2B) (im Folgenden "Besteller") Lieferungen und
Leistungen
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen gelten
ausschließlich im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen (im Folgenden "Leistungen") zwischen
WTG und dem Besteller. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich wider-
sprochen. Sie werden auch dann nicht von WTG anerkannt, wenn nach deren Erhalt kein ausdrücklicher Widerspruch
erfolgt.
§ 2 Angebot
Alle Angebote von WTG sind bis zur Annahme freibleibend, es sei denn, etwas anderes wird von WTG im Angebot
ausdrücklich bestimmt.
§ 3 Vertragsschluss
1. Ein Vertrag kommt erst bei schriftlicher Auftragsbestätigung oder bei Lieferung der Ware durch WTG zustande.
WTG ist zur Vornahme von technischen Modifizierungen an der Lieferung berechtigt, soweit keine Beeinträchtigung
der technischen Funktion oder eine Verschlechterung an dem Liefergegenstand eintritt.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich WTG die ausschließlichen Eigentums-
und Immaterialgüterrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Besteller hat auf Verlangen
alle Unterlagen, die mit dem Angebot zusammenhängen, herauszugeben.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten alle Preise ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetz-
lichen Umsatzsteuer und ausschließlich aller erforderlichen Nebenkosten wie Verpackung, Reise- und Transport-
kosten sowie Auslösungen. Teillieferungen werden jeweils gesondert berechnet.
2. Übernimmt WTG nach schriftlicher Vereinbarung die Aufstellung oder Montage, so trägt der Besteller neben der
vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen, soweit
keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle der WTG zu leisten.
4. Der Besteller ist nicht zur Aufrechnung mit einer Forderungen berechtig, es sei denn die Forderung ist unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt worden.
5. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Vergütung in voller Höhe bei Lieferung der Ware fällig.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die WTG gegen den Besteller,
gleich aus welchem Rechtsgrund zustehen, Eigentum von WTG. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für beson-
ders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht ge-
stattet.
2. Werden Liefergegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware) stehen, mit Waren, die nicht WTG ge-
hören, verbunden oder vermischt, so erwirbt WTG Miteigentum an der Gesamtsache. In dem Fall, dass der Besteller
durch Verbindung Alleineigentum erwirbt, überträgt der Besteller an WTG bereits jetzt Miteigentum, und zwar ge-
mäß dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der für WTG fremden Ware zum Zeitpunkt der Ver-
bindung.
3. Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware in dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen
normalen Geschäftsbedingungen zu veräußern, vorausgesetzt, der Besteller hat einen Eigentumsvorbehalt mit
seinen Vertragspartnern vereinbart; das Recht zur Veräußerung entfällt, wenn der Besteller im Verzug ist. Der Be-
steller tritt die aus der Weiterveräußerung der Waren entstehenden Forderungen im Voraus an WTG ab.
4. Der Besteller bleibt jedoch berechtigt, die im Voraus an WTG abgetretenen Forderungen einzuziehen. WTG kann
diese Berechtigung jederzeit widerrufen. Der Besteller ist durch die Einziehungsberechtigung nicht zur Abtretung der
Forderungen berechtigt. Für den Fall, dass sich Vorbehaltsware im Ausland befindet, verpflichtet sich der Besteller
an allen erforderlichen Maßnahmen und Erklärungen mitzuwirken, um WTG dem Eigentumsvorbehalt gleichwertige
Sicherungen zu verschaffen.
5. Der Besteller ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren zu verpfänden oder zur Sicherung zu
übereignen.
6. WTG ist unverzüglich zu informieren bei Eingriffen Dritter oder in Fällen von Pfändungen oder sonstigen
Verfügungen.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, befindet er sich insbesondere nach erfolgloser angemessener
Fristsetzung mit Zahlungen in Verzug, ist WTG zum Rücktritt vom Vertrag und Rücknahme der Vorbehaltsware nach
Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch WTG liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei
denn, WTG erklärt dies ausdrücklich.
§ 6 Fristen, Lieferungen und Verzug
1. Liefertermine sind unverbindlich, soweit nichts anderes geregelt wurde. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem
Tag, an dem die Auftragsbestätigung von WTG beim Besteller eingeht.
2. WTG ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Eine Mehr- oder Minderlieferung von
bis zu 10% ist insbesondere bei Sonderanfertigungen vertragsgemäß.
3. Fristgemäße Lieferung setzt voraus, dass der Besteller rechtzeitig sämtliche zu liefernden Unterlagen, erforderlichen
Genehmigungen und Freigaben an WTG ausgehändigt und der Besteller die vereinbarten Zahlungsbedingungen und
sonstigen Verpflichtungen erfüllt hat. Liegen nicht alle Voraussetzungen vor, verlängert sich entsprechend die Frist,
es sei denn, WTG hat die Verzögerung zu vertreten.
4. Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist aufgrund höherer Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstigen Ereignissen, die außer-
halb des Einflussbereichs des Bestellers liegen, verlängert sich automatisch die Lieferzeit entsprechend; das Gleiche
gilt für den Fall, dass WTG nicht rechtzeitig oder aber nicht ordnungsgemäß beliefert wird.
5. Ist WTG im Verzug, ist der Besteller bei Nachweis eines kausalen Schadens berechtigt, eine Entschädigung für jeden
vollendeten Monat des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch nicht über 5 % des Preises für den Teil der Liefer-
ungen zu verlangen, der aufgrund des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte, soweit
WTG nicht einen geringeren Schaden nachweist.
6. Ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadens-
ersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 5 genannten Grenzen hinausgehen. Dies gilt nicht, soweit in
Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend
gehaftet wird. Der Besteller ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt, soweit die Liefer-
verzögerung von WTG zu vertreten ist. Diese Regelungen stellen keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers dar.
7. Bei Verzögerung der Lieferfrist auf Wunsch des Bestellers ist WTG berechtigt, für jeden angefangenen Monat nach
Lieferfrist Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Preises der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % zu berechnen,
soweit der Besteller nicht einen geringeren Schaden nachweist.
§ 7 Gefahrübergang, Abnahme
1. Sobald die Lieferung das Werk verlässt, geht die Gefahr auf den Besteller über; dies gilt auch bei Teillieferungen
oder bei Bestellungen, die die Montage bzw. weitere Zusatzleistungen enthalten. Ist eine förmliche Abnahme
vereinbart, bestimmt sie den Gefahrübergang. Die Abnahme hat pünktlich zum Liefertermin zu erfolgen.
Der Besteller ist nicht berechtigt, die Abnahme aufgrund unwesentlicher Mängel zu verweigern.
2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald er sich in Annahmeverzug befindet.
§ 8 Haftung bei Sachmängeln
1. Dem Besteller stehen Mängelansprüche im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur bei erheblichen Mängeln der
Lieferung zu. Alle mängelbehafteten Liefergegenstände oder Leistungen sind von WTG nach eigener Wahl unentgelt-
lich nachzubessern oder erneut zu liefern, vorausgesetzt, dass die Ursache der Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag.
2. Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Nacherfüllung beträgt 12 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn;
Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Schreibt das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und
Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB, bei Vorsatz,
arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie längere Fristen vor,
so gelten diese. Die gesetzlichen Bestimmungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen
bleiben hiervon unberührt.
3. Bei Mängeln muss der Besteller unverzüglich schriftlich oder per Telefax rügen.
4. Rügt der Besteller Mängel der Lieferung, ist der Besteller berechtigt, Zahlungen in einem Umfang zurückzubehalten,
die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen; dies setzt voraus, dass über die
Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann. Der Besteller darf Zahlungen nicht zurückbehalten, wenn
seine Mängelansprüche verjährt sind. Bei unberechtigten Mängelrügen kann WTG die ihr entstandenen Aufwendung-
en vom Besteller ersetzt verlangen.
5. WTG muss zweimal Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist gewährt werden.
6. Der Besteller ist bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu Rücktritt oder Minderung berechtigt.
7. Der Besteller hat keine Ansprüche wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Nieder-
lassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
8. Der Besteller ist nur insoweit zum Rückgriff gegen WTG gemäß § 478 BGB berechtigt, als der Besteller mit seinem
Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Der Umfang
des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen WTG gemäß § 478 Abs. 2 BGB wird durch vorstehende §8 entsprech-
end bestimmt.
9. Der Besteller hat keinen Schadensersatzanspruch gegen WTG wegen eines Sachmangels, es sei denn, der Mangel ist
arglistig verschwiegen worden, eine Beschaffenheitsgarantie wurde nicht eingehalten, es kam zu Verletzung des
Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit oder zu einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht-
verletzung seitens WTG oder zu einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der Besteller ist nicht zu weiter-
gehenden bzw. anderen Mängelansprüchen berechtigt, die über § 8 hinausgehen.
10. WTG haftet nur zur Höhe des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens, jedoch nicht über den Wert bzw.
die Höhe des jeweiligen Vertrags hinaus. Dem Käufer steht kein Anspruch aus Folge-, Mangelfolge-, oder reinem
Vermögensschaden zu.
§ 9 Immaterialgüterrechte, Rechtsmängel
1. WTG ist lediglich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zur Lieferung frei von Immaterialgüterrechten Dritter
("Schutzrechte") verpflichtet. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von WTG erbrachte,
vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet WTG gegenüber dem
Besteller innerhalb der in § 8 Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
1.1. WTG hat die Wahl, auf eigene Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht zu erwirken,
eine Änderung vorzunehmen, so dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder aber einen Austausch vorzunehmen.
Ist dies für WTG zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu.
1.2. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs bemisst sich nach § 12.
1.3. WTG ist nur verpflichtet gemäß der vorstehenden Regelungen, soweit der Besteller WTG über die vom Dritten
geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und WTG
alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
Der Besteller ist bei unterlassener weiterer Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen
wichtigen Gründen verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass die Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis
einer Schutzrechtsverletzung darstellt.
2. Der Besteller kann keinen Anspruch gelten machen, wenn und soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten.
3. Der Besteller hat ebenfalls keinen Anspruch, wenn und soweit eine Schutzrechtsverletzung verursacht wird durch
3.1. - Vorgaben des Bestellers
3.2. - eine von WTG nicht voraussehbare Anwendung
3.3. - Veränderung der Lieferung durch den Besteller
3.4. - Einsatz des Liefergegenstands zusammen mit nicht von WTG gelieferten Produkten
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen hat der Besteller die in vorstehender Nr. 1.1. geregelten Ansprüche, im
Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
5. Für sonstige Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des § 8 entsprechend.
6. Dem Besteller stehen wegen eines Rechtsmangels keine weitergehenden bzw. anderen Rechte als in diesem § 9
geregelten Ansprüche gegen WTG bzw. WTGs Erfüllungsgehilfen zu.
7. Der Besteller hat WTG von Ansprüchen Dritter in den Fällen von 3.1-3.4 freizustellen.
8. WTG haftet gemäß § 12.
§ 10 Unmöglichkeit
Ist die Lieferung für WTG unmöglich, kann der Besteller Schadensersatz verlangen, es sei denn, WTG hat die Un-
möglichkeit nicht zu vertreten. Der Schadensersatzanspruch ist jedoch auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der
Lieferung beschränkt, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.
Der Schadensersatzanspruch des Bestellers ist hingegen nicht beschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit
oder soweit bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt
vom Vertrag bleibt unberührt.
§ 11 Sonstige Schadensersatzansprüche, Verjährung
1. Alle sonstigen Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
2. Ausgenommen sind zwingende Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Vorsatz, grober Fahrlässig-
keit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den ver-
tragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers
ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Schadensersatzansprüche als auch Ansprüche im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr verjähren in
12 Monaten; bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungs-
vorschriften.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Sind Erklärungen schriftlich abzugeben, so ist dies auch durch Telefax oder E-mail möglich.
2. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, ist Erfüllungsort Sitz der WTG in Leingarten.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist
Leingarten. WTG ist jedoch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und WTG gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Überein-
kommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).